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1. Ware

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Zunächst müssten von dem Gütezeichen Waren betroffen sein, die sich im Unionsgebiet in freiem Verkehr befinden (sog. Unionswaren). Schutzobjekt der Art. 34, 35 AEUV sind Unionswaren i.S.d. Art. 28 II AEUV, also Waren, die aus den Mitgliedstaaten stammen, sowie Waren aus Drittländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden. Der Warenbegriff wird im AEUV weder definiert noch konkretisiert. „Waren“ sind Erzeugnisse, die einen Geldwert haben und daher Gegenstand von Handelsgeschäften sein können[9]. Bei den vom CMA-Gütezeichen erfassten Fleischprodukten handelt es sich um solche Waren i.S.d. Art. 28 II AEUV.

Demgegenüber kommt es nicht darauf an, welche Staatsangehörigkeit der betroffene Händler hat, da die Warenverkehrsfreiheit güter- und nicht personenbezogen ist. Auch Angehörige von Drittstaaten können sich auf die Warenverkehrsfreiheit berufen.

Klausurenkurs im Europarecht

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