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III. Ergebnis

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Der EuGH wird dem vorlegenden LG antworten, dass Art. 34 AEUV im Ergebnis dahin auszulegen ist, dass er der Verleihung eines Gütezeichens wie des vorliegenden durch eine Vereinigung wie die deutsche CMA ausschließlich an deutsche Landwirte entgegensteht.

Klausurenkurs im Europarecht

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