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C. Anspruchsvoraussetzungen I. Beamter im haftungsrechtlichen Sinne
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Gemäß § 839 I BGB müsste jemand in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt oder etwas pflichtwidrig unterlassen haben. Es muss also hoheitlich gehandelt worden sein. Das hier maßgebliche letztinstanzliche Gerichtsurteil stellt sich als Ausübung von Hoheitsgewalt dar.