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II. Maßnahme gleicher Wirkung

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Fraglich ist, ob es sich bei der Preisbindung um eine Maßnahme gleicher Wirkung handelt. Das Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen erfasst nach st. Rspr. des EuGH jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, die Einfuhren zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern („Dassonville-Formel“, s.o. Teil 1). Der EuGH hat im zugrunde liegenden Fall entschieden, dass die in Rede stehende nationale Regelung die Abgabe nationaler Arzneimittel und die Abgabe von Arzneimitteln aus anderen Mitgliedstaaten nicht in gleicher Weise berühre[34]. Zur Begründung verweist er auf seine bereits in Teil 1 referierte Rspr. zum Verbot des Versandhandels[35]. Da Versandapotheken vor diesem Hintergrund mit ihrem eingeschränkten Leistungsangebot eine Versorgung durch ortsansässige Apotheken nicht angemessen ersetzen könnten, sei davon auszugehen, dass der Preiswettbewerb für sie ein wichtigerer Wettbewerbsfaktor sein könne als für traditionelle Apotheken, weil es von ihm abhänge, ob sie einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt fänden und auf diesem konkurrenzfähig blieben. Nach alledem stellt der EuGH fest, dass sich die Festlegung einheitlicher Abgabepreise auf in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Apotheken stärker auswirke als auf im Inland ansässige Apotheken. Dadurch könne der Marktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker behindert werden als für inländische Erzeugnisse[36].

Folgt man dem EuGH, so ist nicht weiter zu prüfen, ob eine Verkaufsmodalität vorliegt, da durch die Preisvorschrift bereits der Marktzutritt erschwert wird[37].

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