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3. Teil Klausurteil › Fall 3 Grenzüberschreitendes Handwerk

Fall 3 Grenzüberschreitendes Handwerk

Inhaltsverzeichnis

Vorüberlegungen

Gliederung

Musterlösung

Wiederholung und Vertiefung

Pflichtfach/Schwerpunktbereich, Schwierigkeitsgrad: mittel

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Herr B ist ein in Mitgliedstaat X ansässiger selbstständiger Architekt. Er beauftragte im Rahmen eines Hausbaus in X den im Mitgliedstaat Y ansässigen Handwerker C, der die Staatsangehörigkeit von Y besitzt, mit der Ausführung von Betonbauarbeiten. C führte zwar in Y entsprechende Arbeiten zulässigerweise aus, war aber in X nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Der von C verlangte Preis lag deutlich unter dem der Konkurrenz in X. In X besteht für inländische wie ausländische Handwerker die generelle Pflicht, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, bevor im Inland selbstständig ein Handwerk ausgeübt werden darf.

Das Eintragungsverfahren ist mit Kosten in Höhe von etwa 200 € verbunden. Es läuft für EU-Ausländer so ab, dass sie zunächst eine Bescheinigung ihres Heimatstaates über ihre Befähigung vorlegen müssen. Aufgrund dieses Nachweises ergeht eine Ausnahmebewilligung. Diese ist Grundlage für die Eintragung in die Handwerksrolle. Das so umschriebene Verfahren dauert mehrere Wochen, unter Umständen auch Monate. Außerdem werden mit der Eintragung Pflichtbeiträge zur Handwerkskammer fällig. Dem wollte sich C nicht unterziehen, weil er nur sporadisch in Mitgliedstaat X tätig ist. Zweck der Eintragungspflicht ist die Qualitätssicherung bei Handwerkerleistungen. Niemand soll ohne die erforderliche Qualifikation in X handwerkliche Dienstleistungen anbieten dürfen.

Gegen Herrn B wird von der zuständigen Behörde ein Bußgeld von 2000 € wegen Verstoßes gegen Vorschriften zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verhängt. Danach handelt ordnungswidrig, wer ein Unternehmen, das nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist, mit selbstständigen Handwerksarbeiten beauftragt. Gegen diesen Bescheid legte Herr B rechtzeitig Einspruch beim zuständigen Amtsgericht ein. Das Amtsgericht hat Zweifel bezüglich der Unionsrechtskonformität der Eintragungspflicht. Es legt dem EuGH zulässigerweise die streitige Regelung zur Vorabentscheidung vor.

Wie wird der Gerichtshof entscheiden? Sekundärrecht, insbes. die Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG, bleibt außer Betracht.

Abwandlung I:

Herr D, ein Staatsangehöriger von X, hat in Staat Y seine Ausbildung zum Betonbauer absolviert und arbeitet dort nun schon seit Jahren rechtmäßig als Selbstständiger in seinem Beruf. Nunmehr möchte er den Sitz seines Unternehmens nach X verlegen. Als Betonbauer unterliegt er nach den Vorschriften von X der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle. D erfüllt die Anforderungen für eine solche Eintragung. Allerdings möchte er sich nicht in die Handwerksrolle eintragen lassen, weil er meint, so etwas gebe es in Staat Y ja auch nicht. Soweit auf die Erfordernisse der Qualitätssicherung verwiesen werde, reiche es aus, wenn er seine Qualifikation aus Y vorweisen könne, da die Staaten innerhalb der EU Vertrauen hinsichtlich der in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikationen haben müssten.

Kann D die Eintragung verweigern?

Abwandlung II:

Herr E ist ein bisher nur in Staat X tätiger Betonbauergeselle, der zur Zeit noch abhängig beschäftigt ist. Er möchte sich selbstständig machen, möchte aber keine Meisterprüfung ablegen, wie es in X grundsätzlich Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle ist. Die Ausnahmevorschriften, die für EU-Ausländer gelten, sind auf Inländer wie E nicht anwendbar. Er meint, wenn Herr D keine Meisterprüfung ablegen müsse, dann müsse für ihn das Gleiche gelten.

Hat er Recht? Wenden Sie deutsches Recht an, soweit es auf nationales Recht ankommt.

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