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II. Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht

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Durch dieses Urteil müsste das Gericht eine drittgerichtete Amtspflicht verletzt haben. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, sich bei der Ausübung von Staatsgewalt an die Vorgaben des europäischen Unionsrechts zu halten. Eine dementsprechende Amtspflicht trifft jedes staatliche Organ, auch die Gerichte. Die Gerichte haben Unionsrecht, soweit es unmittelbar anwendbar ist, ihren Urteilen als unmittelbar geltendes und den nationalen Vorschriften vorgehendes Recht anzuwenden. Dementsprechend wäre das letztinstanzliche Gericht – erst recht nach einem entsprechenden Urteil des EuGH – verpflichtet gewesen, die gegen Unionsrecht verstoßenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes unangewendet zu lassen. Indem das Gericht sich an sie gebunden sah, hat es seine Amtspflicht verletzt.

Fraglich ist, ob auch die Drittgerichtetheit zu bejahen ist. Das ist dann der Fall, wenn die verletzte Norm auch dem Schutz des Betroffenen dienen soll. Hier wird bereits die erste unionsrechtliche Vorgabe relevant, wonach die verletzte Unionsrechtsnorm dem Einzelnen Rechte verleihen muss[29]. Dies ist vorliegend der Fall, da das Verbot des Versandhandels bei Zugrundelegung der EuGH-Auffassung gegen Unionsrecht verstößt und die Warenverkehrsfreiheit dem Einzelnen Rechte verleiht. Um dieser Voraussetzung zur Wirksamkeit zu verhelfen, muss auch ein Amtshaftungsanspruch gegen das letztinstanzliche Urteil möglich sein. Ein Verstoß gegen eine drittgerichtete Amtspflicht liegt mithin vor, weil das Gericht entgegen seiner unionsrechtlichen Verpflichtung das Arzneimittelgesetz angewandt hat.

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