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V. Spruchrichterprivileg

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Nach deutschem Recht, insbesondere § 839 II BGB, muss bei Amtspflichtverletzungen durch Gerichtsurteile die Pflichtverletzung in einer Straftat bestehen. Durch dieses sogenannte Spruchrichterprivileg soll die Unabhängigkeit der Gerichte gesichert werden. Wendete man das Privileg vorliegend an, so käme man zu einem Ausschluss der Haftung, weil eine Straftat nicht ersichtlich ist. Jedoch verlangt der EuGH, dass das nationale Haftungsrecht den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht grundlegend vereitelt. Vor diesem Hintergrund muss hier § 839 II BGB unangewendet bleiben[33].

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