Читать книгу Klausurenkurs im Europarecht - Andreas Musil - Страница 136

III. Verschulden

Оглавление

105

Dieser Verstoß müsste nach § 839 I 1 BGB schuldhaft gewesen sein. Allerdings genügt für den europarechtlich determinierten Schadensersatzanspruch grundsätzlich schon ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht. Somit kommt es nicht auf die Frage von Vorsatz und Fahrlässigkeit, sondern auf die hinreichende Qualifiziertheit, also Schwere des Verstoßes, an. Diese ist immer dann zu bejahen, wenn das nationale Organ einen Unionsrechtsverstoß nicht abstellt, obwohl bereits ein diesen feststellendes Urteil des Gerichtshofs vorliegt[30]. So verhält es sich im vorliegenden Fall.

Im Falle der Haftung für Gerichtsurteile verlangt der EuGH mit Blick auf die besondere Stellung der Rspr. zusätzlich, dass der Verstoß gegen Unionsrecht offenkundig sei. Dies sei unter anderem insbesondere der Fall, wenn die fragliche Entscheidung die einschlägige Rspr. des EuGH offenkundig verkennt[31]. Das lässt sich hier bejahen, weil es bereits ein Urteil des Gerichtshofs gibt, das das nationale Gericht nicht anwenden will. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die vom EuGH formulierten Voraussetzungen der Offenkundigkeit in ihrer Gesamtheit zu eng gezogen sind, wie teilweise vertreten wird[32]. Vorliegend ist ein hinreichend qualifizierter und offenkundiger Verstoß gegeben.

Klausurenkurs im Europarecht

Подняться наверх