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A. Vorlagefrage 1 I. Kein lex specialis, Ware, staatliche Maßnahme
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Damit überhaupt nach einer Maßnahme gleicher Wirkung gefragt werden kann, müssen zunächst die übrigen Voraussetzungen der Warenverkehrsfreiheit aus Art. 34 AEUV erfüllt sein. Sie ist grundsätzlich anwendbar, weil laut Bearbeitervermerk kein lex specialis besteht. Medikamente sind als Waren anzusehen (s.o. Teil 1). Schließlich wird deren Verkehr mittels der Preisbindung auch durch ein mitgliedstaatliches Gesetz beeinträchtigt, so dass eine staatliche Maßnahme vorliegt.