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2. Verhältnismäßigkeit

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Jedoch muss die staatliche Maßnahme auch verhältnismäßig sein. Sie lässt sich nur dann mit Erfolg rechtfertigen, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist[40]. Der Gerichtshof verbindet die Prüfung der Verhältnismäßigkeit mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, hinreichende Nachweise zu erbringen, die die Beurteilung als verhältnismäßig erlauben. Ein nationales Gericht müsse mit Hilfe statistischer Daten, auf einzelne Punkte beschränkter Daten oder anderer Mittel objektiv prüfen, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Beweise bei verständiger Würdigung die Einschätzung erlaubten, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung der verfolgten Ziele geeignet seien, und ob es möglich sei, diese Ziele durch Maßnahmen zu erreichen, die den freien Warenverkehr weniger einschränken[41].

Auf der Grundlage dieses strengen Nachweismaßstabs stellt der Gerichtshof im Ausgangsverfahren fest, dass mit Blick auf die Geeignetheit das auf die Notwendigkeit der Gewährleistung einer flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im ganzen Land gestützte Argument nicht hinreichend untermauert worden sei. Im Gegenteil sei es naheliegender, dass mehr Preiswettbewerb unter den Apotheken die gleichmäßige Versorgung mit Arzneimitteln dadurch fördern würde, dass Anreize zur Niederlassung in Gegenden gesetzt würden, in denen wegen der geringeren Zahl an Apotheken höhere Preise verlangt werden könnten[42]. Auch fehlten Belege dafür, dass sich die Versandapotheken ohne eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einen Preiswettbewerb liefern könnten, so dass wichtige Leistungen wie die Notfallversorgung nicht mehr zu gewährleisten wären, weil sich die Zahl der Präsenzapotheken in der Folge verringern würde. Im Übrigen sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall ein Preiswettbewerb den Patienten Vorteile bringen könnte, da er es gegebenenfalls ermöglichen würde, verschreibungspflichtige Arzneimittel zu günstigeren Preisen anzubieten, als sie derzeit von diesem Mitgliedstaat festgelegt werden[43].

Nach alledem hält der Gerichtshof die Regelung für schon nicht geeignet, die angeführten Ziele zu erreichen. Diese Argumentation ist nur schlüssig, wenn man einen hohen Nachweismaßstab anlegt. Aber auch inhaltlich ist die Argumentation des Gerichtshofs nicht zweifelsfrei. So kann der Annahme, ein Preiswettbewerb könne für die Gewährleistung von Versorgungssicherheit vorteilhaft sein, nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Vielmehr muss vor dem Hintergrund der Gefahr von Marktversagen eine Regulierungsmöglichkeit bestehen.

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