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B. Vorlagefrage 2 I. Rechtfertigung der Beschränkung 1. Gesundheitsschutz, Art. 36 AEUV
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Dementsprechend ist nach einer Rechtfertigung für die Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit zu fragen. In Betracht kommt Art. 36 AEUV (s.o. Teil 1). Die fragliche Regelung könnte zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt sein. Der Gerichtshof betont in seiner Prüfung zunächst, dass Art. 36 AEUV eng auszulegen sei[38]. Sodann betont er, dass unter den vom Vertrag geschützten Gütern und Interessen die Gesundheit und das Leben von Menschen den höchsten Rang einnähmen und dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollten und wie dieses Niveau erreicht werden solle[39]. Vor diesem Hintergrund erkennt der EuGH an, dass das Ziel der Gewährleistung einer flächendeckenden sicheren und qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung grundsätzlich unter Art. 36 AEUV falle. Dem ist zuzustimmen.