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3. Teil KlausurteilFall 3 Grenzüberschreitendes Handwerk › Vorüberlegungen

Vorüberlegungen

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Der Ausgangsfall ist der Entscheidung des EuGH im Fall Corsten[1] nachgebildet. Dieser betraf einen deutschen Sachverhalt und hatte die Vereinbarkeit der deutschen Handwerksordnung mit (damals noch) Gemeinschaftsrecht zum Gegenstand. Da der EuGH die fraglichen Regelungen als Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit einstufte, musste der deutsche Gesetzgeber tätig werden. Mittlerweile sind die im Fall geschilderten Regelungen unionsrechtskonform modifiziert worden.

Die Themenstellung des gesamten Falles ist auf die Personenverkehrsfreiheiten im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Wirtschaftstätigkeit ausgerichtet. Sekundärrecht soll dabei außer Betracht bleiben, um sich voll auf das Primärrecht konzentrieren zu können. Während der Ausgangsfall die Dienstleistungsfreiheit behandelt, geht es in der Abwandlung I um die Niederlassungsfreiheit und in Abwandlung II um das immer wieder auftretende Problem der Inländerdiskriminierung (auch „umgekehrte Diskriminierung“ genannt).

Im Ausgangsfall gilt es zunächst zu erkennen, dass die Dienstleistungsfreiheit und keine andere Grundfreiheit einschlägig ist. Zu erkennen ist außerdem, dass hier zwar Herr B Verfahrensführer ist, es aber um die Dienstleistungsfreiheit von C als erhebliche Vorfrage geht. Weiterhin ist zum Gewährleistungsinhalt der Dienstleistungsfreiheit vertieft Stellung zu nehmen, weil die Eintragungspflicht alle Handwerker gleichermaßen trifft und somit nicht offen diskriminiert. Schließlich ist nach einer geeigneten Rechtfertigung für die Eintragungspflicht zu suchen. Hier muss mit Aspekten der Qualitätssicherung argumentiert werden.

In der Abwandlung I wird eine andere Variante durchgespielt. Nun überschreitet der Dienstleistungserbringer nicht nur vorübergehend die Grenze, sondern möchte sich ganz in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen. Hier ist nun die Niederlassungsfreiheit einschlägig. Allerdings liegt eine Besonderheit darin, dass Herr D in seinen Herkunftsstaat zurückkehren will, nachdem er im Ausland gearbeitet hat. Zu dieser Konstellation hat der EuGH schon lange entschieden, dass sie ebenso wie sonstige Grenzüberschreitungen behandelt werden muss, um nicht den Wegzug aus dem Heimatstaat weniger attraktiv zu machen. Ein Unterschied zum Ausgangsfall liegt auch in den Rechtfertigungsanforderungen. Während bei vorübergehenden Grenzüberschreitungen die Rechtfertigungshürden hoch sind, darf man im Falle einer dauerhaften Sitzverlegung auch die volle Eingliederung in das Recht des Zuzugsstaates verlangen.

Abwandlung II schließlich behandelt das immer wieder auftretende Problem der Inländerdiskriminierung. Mangels Anwendbarkeit des Unionsrechts kommen Inländern dessen Vergünstigungen in bestimmten Konstellationen nicht zugute. Der Bearbeiter muss erkennen, dass dies kein Problem des Unionsrechts, sondern des nationalen Rechts, insbesondere des Verfassungsrechts, ist. Zur Lösung kommen einerseits Art. 3 I GG, andererseits die Freiheitsgrundrechte in Betracht.

Insgesamt handelt es sich um eine Klausur mit mittlerem Schwierigkeitsgrad, die im Schwerpunkt Europarecht, aber auch partiell im Pflichtfach Öffentliches Recht einsetzbar wäre.

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