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4. Fragen des einstweiligen Rechtsschutzes

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Fall 15; Streinz Rn. 720 ff.

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Auch die prozessualen Vorgaben für den einstweiligen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Verwaltung werden durch das Unionsrecht modifiziert. Der EuGH hat die Voraussetzungen, unter denen nationale Gerichte Rechtsakte vorläufig außer Vollzug setzen können, wenn einstweiliger Rechtsschutz im Zusammenhang mit potentiell rechtswidrigen Unionsrechtsakten gesucht wird, abschließend festgelegt (dazu Fall 15). Dies wurde bereits bei den Hinweisen zum Rechtsschutz vor nationalen Gerichten behandelt (s.o. unter VI./Rn. 20).

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