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6. Modifikationen bei Ermessensentscheidungen

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Schließlich müssen mitgliedstaatliche Behörden das Unionsinteresse auch im Rahmen von Ermessensentscheidungen berücksichtigen. Gegebenenfalls kann es auch zu einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Unionsinteresses kommen, etwa im Rahmen der Aufhebung von Verwaltungsakten nach den §§ 48, 49 VwVfG.

Klausurenkurs im Europarecht

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