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5. Vorgaben für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Maßnahme

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Fall 15; Streinz Rn. 608

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Es ist vorgekommen, dass die nationalen Behörden europarechtlich vorgegebene Maßnahmen vereitelt haben, indem sie nicht schnell genug handelten bzw. die letztlich Verpflichteten nicht ausreichend „zwangen“, den Anordnungen zu folgen. Insbesondere die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen (z.B. Widerspruch nach § 80 VwGO) kann dazu führen, dass der Einzelne die angestrebte Wirkung einer staatlichen Maßnahme unterläuft. Um dies zu verhindern, müssen die Mitgliedstaaten alle Möglichkeiten des nationalen Rechts ausschöpfen, um den unionsrechtlich erwünschten Erfolg zu sichern. So wurde Deutschland beispielsweise verpflichtet, in weiterem Umfang von der Möglichkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 II 1 Nr. 4 VwGO) Gebrauch zu machen, als dies bei rein innerstaatlichen Fällen tunlich wäre. Auch diese Konstellation muss Pflichtfachstudierenden geläufig sein.

Beispiel:

Tafelwein-Destillation (dazu Fall 15).

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