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2. Teil Klausurkonstellationen im Europarecht › A. Zusammenstellung denkbarer Konstellationen

A. Zusammenstellung denkbarer Konstellationen

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Das europäische Unionsrecht wirkt in vielfacher Weise auf das nationale Recht ein. Nationale Rechtsnormen und Normen des Unionsrechts ergänzen und durchdringen einander. Das hat zur Folge, dass auch die Klausuren mit Europarechtsbezug meist auf einer Mischung von nationalem Recht und Unionsrecht beruhen. Anders ist dies nur im Bereich der völkerrechtlichen Beziehungen der Union zu ihren Mitgliedstaaten und in denjenigen Bereichen, in denen der Einzelne in unmittelbare Beziehungen zur EU tritt. Hier kann das Unionsrecht der alleinige Maßstab für die Falllösung sein.

Schon diese kurze Einführung zeigt, dass die denkbaren Klausurkonstellationen im Europarecht vielfältig sind. Im Folgenden sollen typische Konstellationen abstrakt behandelt werden, bevor im 3. Teil die konkreten Fälle besprochen werden. Im Rahmen der abstrakten Darstellung wird jeweils auf die Entsprechungen im Klausurteil verwiesen. Die vorgenommene Typisierung erhebt keinen Vollständigkeitsanspruch und ist nicht abschließend gedacht. Die dargestellten Konstellationen können sich überdies überschneiden.

Die Darstellung der Klausurkonstellation ist sowohl für Studierende des Schwerpunktbereichs als auch für solche des Pflichtfachs gedacht. Jeweils zu Beginn einer Darstellung ist gekennzeichnet, ob die entsprechende Konstellation nur für den Schwerpunktbereich oder auch im Pflichtfach relevant ist.

Es werden die folgenden Klausurkonstellationen besprochen:

Grundfreiheiten in der Klausur (dazu sogleich B. I./Rn. 34 ff.)
Europäische Grundrechte in der Klausur (dazu sogleich B. II./Rn. 38 ff.)
Verordnungen in der Klausur (dazu sogleich B. III./Rn. 40)
Richtlinien in der Klausur (dazu sogleich B. IV./Rn. 41 f.)
Das Verhältnis von Unionsrecht und nationalem Recht als Klausurproblem(dazu sogleich B. V./Rn. 43 ff.)
Verwaltungsvollzug und Unionsrecht (dazu sogleich B. VI./Rn. 47)
Der Einzelne wehrt sich gegen Unionsrecht (dazu sogleich B. VII./Rn. 48 f.)
Mitgliedstaaten und Unionsorgane als Kontrahenten (dazu sogleich B. VIII./Rn. 50)
Streitigkeiten zwischen Unionsorganen (dazu sogleich B. IX./Rn. 51)
Europäisches Wirtschaftsrecht in der Klausur (dazu sogleich B. X./Rn. 52)
Völkerrechtliche Verträge in der Europarechtsklausur (dazu sogleich B. XI./Rn. 53)
Das Recht des EUV in der Klausur (dazu sogleich B. XII./Rn. 54)
Klausurenkurs im Europarecht

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