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III. Verordnungen in der Klausur

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Fälle 10 , 17 , 18 , 20 und 23 ; Relevanz: Pflichtfach, Schwerpunktbereich

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Verordnungen sind die Gesetze des Unionsrechts. Sie sind nach Art. 288 II AEUV unmittelbar innerstaatlich anwendbar und gehen nationalem Recht vor. Deshalb können sie Maßstab für die Überprüfung von nationalem Recht vor nationalen Gerichten sein. Denkbar ist auch ein Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 258 AEUV gegen einen Mitgliedstaat wegen des Verstoßes gegen eine Verordnung. Wenn diese Konstellationen gleichwohl in Klausuren eher selten sind, so liegt das daran, dass sie kaum tiefgreifende Probleme aufwerfen.

Häufiger treten Konstellationen auf, in denen die Verordnung selbst Gegenstand der Überprüfung ist. Hier kann unter Umständen auch von Einzelnen eine Nichtigkeitsklage zum Gericht erhoben werden, Art. 263 IV AEUV. Wird die Ungültigkeit einer Verordnung vor einem nationalen Gericht gerügt, so bedarf es eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH, da nationale Gerichte kein eigenes Verwerfungsrecht haben.

Eine weitere Variante der Klausurgestaltung liegt (bei Fall 18 bzw. 23) darin, dass die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme der Union, etwa der Kommission, bzw. eines Mitgliedstaats nicht bloß an den Verträgen, sondern auch anhand von Verordnungen zu prüfen ist.

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