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1. Unionsgrundrechte und Unionsorgane

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Fall 10

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Europäische Grundrechte binden in erster Linie die Unionsorgane. Deshalb werden sie vor allem in denjenigen Konstellationen relevant, in denen ein Unionsrechtsakt auf seine Rechtmäßigkeit überprüft wird. Inhaltlich erfolgt eine „klassische“ Grundrechtsprüfung (Schutzbereich – Eingriff – Rechtfertigung). Die bevorzugte Verfahrensart für die Überprüfung anhand der Grundrechte ist die Nichtigkeitsklage vor dem EuGH oder dem Gericht (Art. 263 AEUV).

Vor nationalen Gerichten kann zwar auch ein Verstoß von Unionsrechtsakten gegen Unionsgrundrechte gerügt werden. Nationale Gerichte dürfen aber kein Unionsrecht verwerfen, sondern müssen gem. Art. 267 AEUV dem EuGH die Frage nach der Gültigkeit vorlegen. Erklärt der Gerichtshof den entsprechenden Unionsrechtsakt wegen Verstoßes gegen Unionsgrundrechte für ungültig, kann das nationale Gericht den ihm vorliegenden Fall ohne Anwendung dieses Rechtsakts entscheiden. Ist in einer Klausur nach der Entscheidung des nationalen Gerichts gefragt, muss dementsprechend eine Vorlageentscheidung gefertigt und eine entsprechende Vorlagefrage formuliert werden, sofern der Bearbeiterhinweis oder ein offensichtlicher „acte clair“ keine andere Lösung nahelegt.

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