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2. Grundfreiheiten und nationale Behördenentscheidungen

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Fall 6

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Etwas ungewöhnlicher ist die Konstellation, in der eine nationale Behörde der Auffassung ist, sie habe Grundfreiheiten anzuwenden und das nationale Recht verstoße dagegen. Hier ist umstritten, ob sie berechtigt ist, das nationale Recht unangewendet zu lassen.

Der EuGH bejaht dies uneingeschränkt und verpflichtet nationale Behörden, Europarecht umfassend zur Durchsetzung zu verhelfen. Gegner dieser Lösung betonen, dass eine Behörde auch im Falle eines festgestellten Verstoßes gegen höherrangiges nationales Recht keine Verwerfungskompetenz habe[10].

Dieser Streit kann etwa relevant werden, wenn in einer Klausur eine Widerspruchsentscheidung zu fertigen ist. Hier müsste der Bearbeiter überlegen, ob die jeweilige Behörde für das nationale Recht eine Verwerfungs- bzw. Nichtanwendungskompetenz besitzt oder nicht, und dies auch entsprechend erörtern.

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