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3. Grundfreiheiten vor europäischen Gerichten

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Fälle 1 bis 3 und 22

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Der EuGH hat vor allem im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV über die Auslegung der Grundfreiheiten zu entscheiden. Diese Entscheidung wird immer von nationalen Gerichten an ihn herangetragen.

Eine weitere prozessuale Konstellation, in der es zur Überprüfung von nationalem Recht am Maßstab der Grundfreiheiten kommt, ist das Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 258, 259 AEUV. Hier rügt die Kommission bzw. ein Mitgliedstaat einen Unionsrechtsverstoß durch einen Mitgliedstaat. Diese Konstellation ist aufbautechnisch einfach zu handhaben, da nach der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Verfahren nach Art. 258, 259 AEUV im Rahmen der Begründetheit einfach der Verstoß gegen Grundfreiheiten zu prüfen ist.

Demgegenüber sind Grundfreiheiten als Maßstab in anderen Klageverfahren vor europäischen Gerichten eher selten. Das liegt daran, dass in den anderen Verfahren meist Handlungen der Unionsorgane überprüft werden. Diese werden aber meist nicht an Grundfreiheiten, sondern am Maßstab anderer europarechtlicher Normen überprüft. Nur wenn behauptet wird, eine Harmonisierungsmaßnahme der EU verstoße ihrerseits gegen Grundfreiheiten, kommt auch eine Prüfung etwa im Rahmen der Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV) in Betracht. In der Regel fungieren Grundfreiheiten aber als Maßstabsnormen für mitgliedstaatliches Verhalten, das primär vor nationalen Gerichten zu überprüfen ist.

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