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2. Richtlinien als Gegenstand der Überprüfung

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Fall 13

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Richtlinien können aber auch selbst Gegenstand der Überprüfung sein. Als Normen des sekundären Unionsrechts müssen sie in Einklang mit dem Primärrecht stehen. Die Unvereinbarkeit kann vor dem EuGH im Wege der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV gerügt werden. Hier ist allerdings zu beachten, dass Einzelne nicht zu den Klageberechtigten gehören.

Einzelne können die Rechtswidrigkeit einer Richtlinie nur indirekt rügen. Ist die Richtlinie maßgeblich für entsprechendes Umsetzungsrecht auf nationaler Ebene, so kann für den nationalen Richter die Frage entscheidungserheblich sein, ob die Richtlinie gültig ist oder nicht. Er hat diese Frage sodann dem EuGH vorzulegen, da ein Verwerfungsrecht nationaler Gerichte nicht besteht.

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