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IX. Streitigkeiten zwischen Unionsorganen

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Relevanz: Schwerpunktbereich Prüfungsschema Nichtigkeitsklage unten unter C. (Rn. 55)

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Streitigkeiten zwischen den Unionsorganen waren bisher in der Praxis recht häufig. Insbesondere das Europäische Parlament war häufig geneigt, Rat und Kommission zu verklagen. Aber auch Rat und Kommission trugen gelegentlich Streitigkeiten untereinander vor dem EuGH aus. Viele der Streitfragen sind mittlerweile geklärt oder durch gesetzliche Regelungen ausgeräumt, so dass die Bedeutung dieser Fallgruppe abgenommen hat. Ihr wird deshalb auch kein eigener Fall mehr gewidmet (siehe aber Fall 17 in der Erstauflage). Gleichwohl wird sie hier der Vollständigkeit halber erwähnt.

Das Verfahren, in dem die Streitigkeiten ausgetragen werden, ist meist die Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 AEUV, weil Streitauslöser meist ein erlassener Rechtsakt ist.

Inhaltlich wird gerügt, dass das handelnde Organ seine Zuständigkeiten überschritten oder die Zuständigkeiten des klagenden Organs verletzt habe. Zudem werden Form- und Verfahrensverstöße gerügt.

Aufgrund der häufig sehr speziellen Zuständigkeits- und Verfahrensfragen eignen sich diese Konstellationen vor allem für Klausuren im Schwerpunktbereich. Im Pflichtfach kann zwar auch die Kenntnis der Organe und der grundlegenden Verfahren verlangt haben, nicht aber in der Tiefe, in der dies zum Verständnis der meisten Konfliktfälle erforderlich wäre.

Der Vertrag von Lissabon hat das Zuständigkeitsgefüge innerhalb der EU nicht unerheblich modifiziert. Deshalb muss in jeder Konstellation geprüft werden, ob die bisher bekannten Streitstände noch in dieser Form aktuell sind. Insbesondere bei der Rechtssetzung haben sich die Verfahrensvorschriften verändert[30].

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