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2. Der Einzelne vor nationalen Gerichten

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Fälle 1 bis 3 , 6 , 7 , 8 , 10 , 12 , 13 , 15 , 16 und 20

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Während Klagen Einzelner vor europäischen Gerichten in der Klausur eine eher untergeordnete Bedeutung haben, bilden Klagen vor nationalen Gerichten gewissermaßen das Herzstück der meisten Europarechtsklausuren. Denkbar sind hier alle prozessualen Konstellationen und inhaltlichen Fragestellungen, so dass eine Vertiefung im Rahmen dieses Klausurenkurses weder durchführbar noch sinnvoll erscheint. An dieser Stelle kann daher nur auf die einschlägigen Lehrbücher verwiesen werden. Denn die Kenntnis des nationalen Prozessrechts ist Voraussetzung für die erfolgreiche Bearbeitung nahezu jeder Europarechtsklausur.

Erweist sich eine Klage vor einem nationalen Gericht als zulässig, so können europarechtliche Probleme an nahezu jeder Stelle der inhaltlichen Prüfung auftauchen. Tauchen sie auf, so muss der nationale Richter überlegen, ob er die Frage nach der Auslegung und der Gültigkeit des Unionsrechts im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV dem EuGH vorlegt oder nicht. Auch der Klausurbearbeiter muss diese Überlegungen anstellen und ggf. eine passende Vorlagefrage ausarbeiten. Meist wird er aber durch den Bearbeitervermerk darauf hingewiesen, welche Form der Prüfung erwartet wird.

Klausurenkurs im Europarecht

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