Читать книгу Klausurenkurs im Europarecht - Andreas Musil - Страница 79

XII. Das Recht des EUV in der Klausur

Оглавление

Relevanz: Schwerpunktbereich

54

Lange Zeit hat das Recht des EU-Vertrags in der europarechtlichen Klausurpraxis ein Schattendasein geführt. Dies lag daran, dass es aufgrund des häufig politischen Charakters der Arbeit im Rahmen des EU-Vertrags kaum Konstellationen gab, die sich für eine Bearbeitung in der Klausur eigneten.

Zwischenzeitlich hatte sich dies geändert, weil sich im Zuge der zunehmenden Vergemeinschaftung von Politikbereichen des EU-Vertrags eine Reihe von Konflikten zwischen EU und EG aufgetan hatten. Dem trug etwa Fall 18 in der Erstauflage Rechnung.

Im Bereich des bisherigen EU-Rechts hat der Vertrag von Lissabon erhebliche Neuerungen gebracht. So wurden weitere Bereiche, wie etwa die polizeiliche Zusammenarbeit, „vergemeinschaftet“, wenn davon überhaupt noch die Rede sein kann. Die mit dem bisherigen Recht des EUV verbundenen Sonderprobleme haben sich damit zum großen Teil erledigt (z.B. Rahmenbeschlüsse nach Art. 34 II lit. b) und c) sowie die Zuständigkeit des EuGH nach Art. 35 des EU-Vertrags i.d.F. des Vertrags von Nizza, die beide durch den Vertrag von Lissabon aufgehoben wurden). Ihnen wird daher kein eigener Fall mehr gewidmet. Neu hinzugekommen durch den Vertrag von Lissabon ist auch das vereinfachte Verfahren zur Vertragsänderung nach Art. 48 VI EUV, das z.B. bei der Einführung des ESM durch die Einfügung des Art. 136 III AEUV angewandt wurde[32]. Hiermit befasst sich Fall 22 der Vorauflage[33].

Klausurenkurs im Europarecht

Подняться наверх