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2. Unionsrecht und nationales Verfassungsrecht

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Fälle 10 und 12

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Umstritten sind die Fälle, in denen die unmittelbare Anwendbarkeit und der Vorrang des Unionsrechts nicht ohne Weiteres von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden. Dies gilt namentlich im Verhältnis von Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht. Die Mitgliedstaaten betrachten sich weiterhin als „Herren der Verträge“ und beanspruchen ein Letztentscheidungsrecht über den Fortbestand der Union. Der EuGH hingegen geht uneingeschränkt und in allen Konstellationen vom Vorrang des Unionsrechts aus[21].

Es durfte lange Zeit als ungeklärt bezeichnet werden, ob Unionsrecht vom BVerfG am Maßstab des Grundgesetzes überprüft werden darf. Als konkrete Maßstäbe kommen die Grundrechte, Art. 38 I GG, aber auch die Kompetenzübertragungsnorm des Art. 23 i.V.m. Art. 1, 20 und 79 III GG in Betracht. Als Gegenstand der Überprüfung ist sowohl das sekundäre als auch das primäre Unionsrecht denkbar. Das BVerfG lehnt es mittlerweile ab, Unionsrecht an den Grundrechten des Grundgesetzes zu messen[22]. Anders liegt es bei so genannten „Ultra-vires-Akten“ bzw. „ausbrechenden Rechtsakten“, also sekundärem Recht, das über die Kompetenzübertragung an die Union hinausgeht[23], oder neuem Primärrecht, das gegen Art. 23 I GG verstößt. Hier kommt weiterhin eine Überprüfung durch das BVerfG in Betracht. Es prüft u.a. im Rahmen der Identitätskontrolle, ob Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU die durch Art. 23 I 3 i.V.m. Art. 79 III GG geschützten Grundsätze der Art. 1 und Art. 20 GG berühren. Die Identitätskontrolle leitet sich aus Art. 79 III GG ab und ist zurückhaltend und europarechtsfreundlich auszuüben[24].

Prozessual liegt meist ein Antrag beim BVerfG zugrunde. Rügt ein Einzelner eine Grundrechtsverletzung, so muss er Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG erheben. Die Frage nach dem Verhältnis von Unions- und nationalem Verfassungsrecht muss dort meist bereits in der Zulässigkeit erörtert werden. Andere Verfahrensarten kommen in Betracht, wenn staatliche Organe oder Bundesländer vor dem BVerfG gegen Unionsrecht vorgehen wollen.

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