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3. Sonderfall: Entzug des gesetzlichen Richters
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In einer besonderen Konstellation kann der Einzelne beim BVerfG eine europarechtlich bedingte Verletzung seiner deutschen Grundrechte rügen. Es geht um die Fälle, in denen ein nationales Gericht seiner Vorlagepflicht zum EuGH nicht nachkommt und so dem Einzelnen den verfahrensrechtlichen Weg zu europäischen Gerichten versperrt[25]. Hier kann ein Entzug des gesetzlichen Richters vorliegen[26]. Erforderlich ist allerdings eine unhaltbare Handhabung der Vorlagepflicht. Prozessuale Grundlage der Rüge ist eine Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf Art. 101 I 2 GG.