Читать книгу Klausurenkurs im Europarecht - Andreas Musil - Страница 75

VIII. Mitgliedstaaten und Unionsorgane als Kontrahenten

Оглавление

Fälle 17, 21 und 22; Relevanz: Schwerpunktbereich, Pflichtfach mit Einschränkungen Prüfungsschema Vertragsverletzungsverfahren unten unter C. (Rn. 55)

50

Klausurrelevant sind auch diejenigen Fälle, in denen Mitgliedstaaten und Union als Kontrahenten aufeinander treffen. Ort der Konfrontation ist in der Regel der EuGH. Im Rahmen der im AEUV geregelten Verfahrensarten können Mitgliedstaaten und Unionsorgane in verschiedenen Konstellationen als Gegner auftreten.

Zu nennen ist zunächst das Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 258 AEUV. Dieses kommt zur Anwendung, wenn nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen seine unionsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat. Diese Verstöße können vielfältiger Natur sein und reichen von Verletzungen des Primärrechts bis zu Verstößen gegen einzelne Spezialbestimmungen. Auch können die Mitgliedstaaten das Unionsrecht durch die Handlungen all ihrer Organe und Untergliederungen verletzen, so dass es unerheblich ist, welche innerstaatliche Stelle gehandelt hat. Stellt ein Mitgliedstaat den Verstoß trotz eines entsprechenden Urteils nicht ab, so kann in einem zweiten Schritt ein Zwangsgeld verhängt werden, Art. 260 AEUV[29].

Ist umgekehrt ein Mitgliedstaat der Auffassung, ein Unionsorgan (Europäisches Parlament, Rat oder Kommission) habe gegen Unionsrecht verstoßen, so kommt vor allem die Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 AEUV, aber auch die Untätigkeitsklage gem. Art. 265 AEUV als zulässige Verfahrensart in Betracht. Meist geht es um die Behauptung, ein Unionsrechtsakt verstoße gegen höherrangiges Unionsrecht. Besonders häufig sind Rügen mangelnder Zuständigkeit der Union zum Erlass eines bestimmten Rechtsakts. Ein prominentes Beispiel bildet der Streit um die Tabakwerberichtlinie, der sogar zwei EuGH-Urteile hervorgebracht hat (dazu Fall 17).

Die hier vorgestellte Fallgruppe ist vorwiegend für Studierende des Schwerpunktbereichs relevant. Im Pflichtfach können insbesondere Fragen der Kompetenzabgrenzung zwischen Union und Mitgliedstaaten nicht vertieft verlangt werden, so dass eine Hauptfallgestaltung nicht als Klausurgegenstand in Betracht kommt. Demgegenüber kann es ausnahmsweise vorkommen, dass ein Vertragsverletzungsverfahren in den Grundzügen auch im Pflichtfach geprüft wird.

Klausurenkurs im Europarecht

Подняться наверх