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1. Unionsrecht und einfaches nationales Recht

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Relativ unproblematisch sind die Konstellationen, in denen nach dem Verhältnis von einfachem nationalen Recht und Unionsrecht gefragt ist. Hier geht man mittlerweile allgemein von einem Vorrang des Unionsrechts aus. Lediglich bei Richtlinien ist die unmittelbare Anwendbarkeit problematisch (siehe oben unter IV./Rn. 41 f.). Sofern das Unionsrecht nicht unmittelbar anwendbar ist, kann sich der Einzelne vor den nationalen Behörden und Gerichten nicht auf die entsprechende Norm berufen.

Klausurenkurs im Europarecht

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