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VI. Verwaltungsvollzug und Unionsrecht

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Fälle 14 und 15 ; Relevanz: Pflichtfach, Schwerpunktbereich

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Das Unionsrecht wird in der Regel nicht durch die Unionsorgane, sondern durch die Mitgliedstaaten vollzogen[27]. In der Klausur sind deshalb auch Konstellationen selten, in denen es um einen unionsunmittelbaren Vollzug geht.

Vielmehr ist Anknüpfungspunkt in der Klausur meist ein Fall aus dem nationalen Verwaltungsrecht. Es geht um die Rechtmäßigkeit konkreter nationaler Verwaltungsmaßnahmen. Hier kann nun die Frage auftauchen, ob das nationale Verwaltungsverfahren im Falle des Vollzugs von Unionsrecht gegenüber rein innerstaatlichen Fällen anzupassen ist. Der EuGH arbeitet hier immer mit zwei Instrumenten, dem Effektivitätsgebot einerseits und dem Äquivalenzgebot (Grundsatz der Gleichwertigkeit, früher: Diskriminierungsverbot) andererseits. Der Vollzug des Unionsrechts ist so zwar grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten und ihres Verwaltungsrechts, muss aber effektiv funktionieren und darf nicht schlechter funktionieren als der Vollzug reiner Inlandsfälle[28].

Aufgrund dieser Ausgangslage kommt es dazu, dass in der Klausur zunächst das nationale Verwaltungsrecht anzuwenden, sodann aber möglicherweise durch die beiden genannten Gebote zu modifizieren ist. Das kann etwa im Rahmen der Aufhebung eines Verwaltungsakts nach den §§ 48, 49 VwVfG geschehen, die bei Fällen mit Unionsrechtsbezug etwas anders anzuwenden sind als bei rein innerstaatlichen Sachverhalten (beispielsweise bei der Gewichtung des Vertrauensschutzes oder bei der Überprüfung der Frist des § 48 IV VwVfG). Stehen einzelne Erfordernisse des nationalen Verwaltungsrechts der Durchführung des Unionsrechts im Wege, so müssen sie zurückstehen oder werden unionsrechtskonform ausgelegt.

Prozessual ist Anknüpfungspunkt meist eine Klage beim Verwaltungsgericht. Im Rahmen der Begründetheit sind dann die unionsrechtlichen Modifikationen zu prüfen.

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