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1. Der Einzelne vor europäischen Gerichten

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Fälle 1 und 10 Prüfungsschemata Nichtigkeitsklage und Untätigkeitsklag unten unter C. (Rn. 55)

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Wehrt sich ein Einzelner oder ein Unternehmen gegen Unionsrecht, so kann dies vor nationalen Gerichten oder vor europäischen Gerichten erfolgen. Vor europäischen Gerichten gibt es letztlich aber nur zwei Möglichkeiten, Klage zu erheben. Zum einen ist dies die Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 IV AEUV gegen Rechtsakte, die an den Einzelnen gerichtet sind oder ihn zumindest unmittelbar und individuell betreffen. Die Klage richtet sich meist gegen Entscheidungen der Kommission oder gegen Verordnungen, die einen begrenzten Adressatenkreis haben. Zum anderen besteht die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage gem. Art. 265 III AEUV, wenn es ein Unionsorgan (Europäisches Parlament, Rat oder Kommission, Art. 265 I AEUV) unterlassen hat, eine Maßnahme an einen Einzelnen zu richten. Zuständig ist jeweils das Gericht (bzw. seit dem Vertrag von Lissabon auch die Fachgerichte). Inhaltlich sind hier vor allem diejenigen Fälle relevant, in denen die Unionsorgane, insbesondere die Kommission, das Unionsrecht selbst vollziehen.

In anderen Verfahren vor dem EuGH spielt der Bürger nicht die Hauptrolle. Dies gilt auch für das Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV, weil es hier ein nationales Gericht ist, das sich an den EuGH wendet.

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