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XI. Völkerrechtliche Verträge in der Europarechtsklausur

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Fall 21; Relevanz: Schwerpunktbereich

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Die EU ist aus dem völkerrechtlichen Verkehr nicht wegzudenken. Sie ist neben den Mitgliedstaaten Vertragspartei einer Vielzahl von völkerrechtlichen Verträgen. Das Verhältnis von Unionsrecht und Völkerrecht gehört daher seit jeher zum Kernbestand des Prüfungswissens im Europarecht.

Zu klären ist insbesondere, welchen Rang völkerrechtliche Verträge innerhalb der Union haben und ob ihre Bestimmungen unmittelbar anwendbar sind. Weiterhin sind Kompetenzfragen zwischen Union und Mitgliedstaaten zu klären. Hier hat der EuGH eine ausdifferenzierte Rspr. entwickelt, die in der Klausur beherrscht werden muss.

Einige Sachgebiete sind von besonderer Bedeutung. Zum einen spielen immer wieder Abkommen im Bereich der Assoziierung eine Rolle, insbesondere das Assoziationsabkommen mit der Türkei[31]. Zum anderen hat sich auch das Verhältnis von EU und WTO zu einer eigenständigen Materie entwickelt, bei der noch Vieles ungeklärt ist (dazu Fall 21).

Die prozessuale Konstellation ist meist durch Streitigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten geprägt, oft im Rahmen der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV. Vor allem im Bereich der Assoziierungsabkommen kann aber auch ein Einzelner Rechte geltend machen, deren Durchsetzung zunächst den nationalen Gerichten obliegt. Derartige Fallgestaltungen sind den Streitigkeiten im Bereich der Personenverkehrsfreiheiten vergleichbar (siehe dazu oben unter B. I./Rn. 34 ff.).

Völkerrechtliche Fragen sind im Schwerpunktbereich und nicht im Pflichtfach verortet, da von Pflichtfachstudierenden nicht erwartet wird, neben den Grundzügen des Europarechts auch noch solche des Völkerrechts zu beherrschen (abgesehen von Einzelfragen des Verhältnisses von Völkerrecht und Grundgesetz).

Klausurenkurs im Europarecht

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