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4. Organisation Amerikanischer Staaten (OAS)

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Die OAS mit Sitz in Washington, D.C. wurde 1948 in Bogotá gegründet. Sie ist ein Teil des Inter-Amerikanischen Systems, zu dem außerdem der Rio-Pakt (1947) über gegenseitigen militärischen Beistand und der Bogotá-Pakt (1948) über friedliche Streitbeilegung zählen. Enge Verbindungen bestehen auch zum inter-amerikanischen Menschenrechtssystem (Rn. 763). Ihr gehören alle amerikanischen Staaten an; von 1962-2009 waren die Teilnahmerechte Kubas suspendiert; Honduras war nach dem Putsch 2009 bis 2011 von der Mitwirkung ausgeschlossen.

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Als Ziele nennt Art. 2 der OAS-Charta die Förderung von Frieden und Sicherheit, friedliche Streitbeilegung, Demokratie, Förderung von Entwicklung und Armutsbekämpfung. Vor allem seit dem (Änderungs-)Protokoll von Cartagena (1985) ist die Demokratieförderung innerhalb der OAS ein Anliegen. 2001 wurde die Inter-Amerikanische Demokratiecharta verabschiedet, in der das Recht aller Amerikaner auf demokratische Selbstbestimmung anerkannt (Art. 1 Abs. 1) und in Zusammenhang mit Menschenrechten und Entwicklung gestellt wird (Art. 7 ff). Die OAS bietet ihren Mitgliedern darin ferner Unterstützung im Ausbau und in der Stärkung ihrer demokratischen Strukturen an (Art. 17 f) und stellt Sanktionen im Fall eines undemokratischen Umsturzes in Aussicht (Art. 19 ff). Die OAS-Charta verpflichtet ihre Mitglieder zu friedlicher Streitbeilegung entsprechend den Regeln des Bogotá-Paktes (Art. 27). Die Art. 28 f OAS-Charta errichten i. V. m. dem Rio-Pakt ein System kollektiver Sicherheit, das nicht nur zum Beistand gegen einen externen Aggressor verpflichtet (Verteidigungsbündnis), sondern auch Sanktionen vorsieht, wenn die Gewalt von einem Mitglied der Organisation ausgeht. Art. 8 Rio-Pakt sieht als mögliche Reaktionen die Abberufung von Botschaftern, den Abbruch diplomatischer oder konsularischer Beziehungen, die Unterbrechung von Wirtschafts- und Kommunikationsbeziehungen sowie den Einsatz bewaffneter Gewalt vor. Dieses Recht zur gewaltsamen Intervention muss aber in das UN-Friedenssicherungssystem eingepasst werden (Rn. 1077–1078).

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Oberstes Beschlussorgan der OAS ist die jährlich tagende Generalversammlung, in der jeder Staat mit einer Stimme (Art. 56) durch seinen Außenminister vertreten ist. Diese ist für die wesentlichen Entscheidungen zuständig, die die Organisation betreffen und gibt die politischen Leitlinien vor. In dringenden Fragen treten die Außenminister als Konsultative Versammlung zusammen (Art. 61 ff). Das politische Alltagsgeschäft erledigt ein Ständiger Rat (Art. 80 ff) aus Botschaftern der Mitgliedstaaten. Er überwacht außerdem die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung (Art. 91). Ein Rat für einheitliche Entwicklung (Inter-American Council for Integral Development) hat Sonderzuständigkeiten für Fragen der Entwicklung und Armutsbekämpfung. Das General-Sekretariat ist für die administrative Unterstützung und Ausführung der Beschlüsse der übrigen Organe zuständig (Art. 107 ff). Ähnlich dem UN-Generalsekretär darf der Generalsekretär der OAS an den Sitzungen der anderen Organe beratend teilnehmen und Generalversammlung und Ständigen Rat auf jede Angelegenheit aufmerksam machen, die den Frieden und die Sicherheit in der Region oder die Entwicklung der Mitgliedstaaten bedroht (Art. 101).

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