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4. Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen
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Mitglieder der Vereinten Nationen können nur Staaten sein. Als inhaltliche Voraussetzung bestimmt Art. 4 Abs. 1 UNCh, dass es sich um „friedliebende“ Staaten handeln muss, die bereit sind, die Verpflichtungen aus der Charta zu übernehmen und „nach dem Urteil der Organisation auch fähig und willens sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen“. Diese Voraussetzungen sind abschließend und dürfen insbesondere nicht durch politische Erwägungen ergänzt werden.[126] Die Aufnahme neuer Mitglieder beschließt gemäß Art. 4 Abs. 2 UNCh die Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrates mit einer Zweidrittel-Mehrheit (Art. 18 Abs. 2 UNCh). Ohne Empfehlung des Sicherheitsrates darf die Generalversammlung den Beschluss nicht fassen.[127] Heute sind nahezu alle Staaten der Erde Mitglieder der Vereinten Nationen; eine Ausnahme bildet u. a. der Vatikanstaat. Staaten, die (noch) nicht Mitglieder sind (z. B. Bundesrepublik Deutschland 1951-1973, Schweiz 1948-2002), können ebenso wie nichtstaatliche Völkerrechtssubjekte (z. B. Heiliger Stuhl, IKRK, Malteserorden, EU) Beobachterstatus erhalten. Dieser berechtigt zur nicht stimmberechtigten Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung. Auch die gesonderte Mitgliedschaft in UN-Nebenorganen und Sonderprogrammen ist ohne UN-Mitgliedschaft möglich. Palästina, das mit Resolution vom 7. Juli 1998 in der Generalversammlung den Status eines privilegierten Beobachters erhalten hatte (und damit bereits außer dem Stimmrecht in der Versammlung nahezu alle Rechte eines UN-Mitglieds besaß), ist mit Resolution vom 29. November 2012 zum beobachtenden Nichtmitgliedstaat hochgestuft worden.[128]
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Ergreift der Sicherheitsrat gegen ein Mitglied Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII, so kann er gemäß Art. 5 S. 1 UNCh der Generalversammlung empfehlen, die Mitgliedschaftsrechte des betreffenden Staates zu suspendieren. Die Generalversammlung fasst den Beschluss mit Zweidrittelmehrheit (Art. 18 Abs. 2 UNCh). Über die Aufhebung der Suspendierung entscheidet allein der Sicherheitsrat, Art. 5 S. 2 UNCh. Bei beharrlicher Verletzung der Grundsätze der Charta (vgl. Art. 2 UNCh) kann ein Mitglied aus der UNO ausgeschlossen werden, Art. 6 UNCh. Die erforderliche Empfehlung des Sicherheitsrates benötigt die Zustimmung von mindestens neun Mitgliedern einschließlich aller ständiger Mitglieder des Rates (Art. 27 Abs. 3 UNCh); der Beschluss ergeht durch die Generalversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit (Art. 18 Abs. 2 UNCh). Zu einem Ausschluss ist es bislang nicht gekommen.
Ohne praktische Beispiele ist auch Art. 19 UNCh geblieben: Danach verliert ein Mitglied eigentlich automatisch sein Stimmrecht in der Generalversammlung, wenn es mit mindestens zwei Jahresbeiträgen in Zahlungsrückstand ist. Hiervon kann jedoch die Generalversammlung Dispens erteilen. In der Praxis wird dies so gehandhabt, dass die Suspendierung überhaupt erst auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung eintritt. Daher ist es bislang nicht zu einer Suspendierung des Stimmrechts bei Zahlungsrückständen gekommen. Die Umgehung der Konsequenzen aus Art. 19 UNCh wird auch durch das Konsensusverfahren bei Beschlussfassung in der Generalversammlung (Rn. 144) begünstigt.
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Nicht geregelt ist der Austritt aus der UNO. Dieser ist nach allgemeinen Grundsätzen aus Gründen der staatlichen Souveränität möglich. Einziger Beispielsfall ist bis heute Indonesien, das aus Protest gegen die Aufnahme Malaysias in die Vereinten Nationen 1965 seinen Austritt erklärte, aber schon 1966 wieder ohne förmliches Aufnahmeverfahren an der Arbeit der Organisation teilnahm.[129]