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2. Arten völkerrechtlicher Verträge
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Unterscheiden kann man nach dem Kreis der beteiligten Völkerrechtssubjekte bilaterale (zweiseitige) und multilaterale (mehrseitige) Verträge. Bisweilen werden als multilaterale Verträge (dem Wortsinn getreu) nur „vielseitige“ bezeichnet, während mehrseitige Verträge mit einer überschaubaren Zahl von Parteien als plurilateral bezeichnet werden.
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Vor allem in der älteren Völkerrechtsliteratur findet sich eine Unterscheidung nach dem gegenständlichen Charakter zwischen normbildenden Verträgen (traités-lois, law-making treaties) und Austauschverträgen (traités-contrats, contractual treaties).[5] Diese Unterscheidung wird heute vielfach als nicht mehr zeitgemäß abgelehnt.[6] Der Kritik ist zuzugeben, dass Mischformen existieren, also Verträge, die sowohl reziproke Verpflichtungen als auch objektiv normsetzende Bestimmungen enthalten (z. B. Menschenrechtsklauseln in Entwicklungshilfeabkommen). Auch ist keine der beiden Kategorien weniger rechtsverbindlich als die andere. Die Unterscheidung kann aber im Rahmen von Konstitutionalisierungsprozessen im modernen Völkerrecht aufgegriffen werden (Rn. 29–34): Während Austauschverträge privatrechtsähnliche Verpflichtungen auf Basis der Gegenseitigkeit regeln, sind normbildende Verträge (wie z. B. Menschenrechtsabkommen) auf die Errichtung einer objektiven Ordnung (ordre public international) gerichtet und stehen für das „Öffentlich-Rechtliche“ des Völkerrechts. So gedeutet, hilft die Unterscheidung zu verstehen, warum z. B. Gewohnheitsrecht nach Ansicht des IGH nur aus vertraglichen Bestimmungen mit normbildendem Charakter entstehen kann (Rn. 260) (und nicht aus auf Reziprozität beruhenden Austauschpflichten) oder warum Vorbehalte zu Menschenrechtsabkommen nach Sinn und Zweck solcher Verträge problematisch sind (Rn. 223). Die Differenzierung sollte aber nach dem Charakter der jeweiligen Bestimmung, nicht pauschal nach dem generellen Charakter des Vertrages erfolgen.[7]