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C. Das Völkergewohnheitsrecht
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Das Gewohnheitsrecht ist das „Urgestein“[46] des Völkerrechts. Während im innerstaatlichen Recht Deutschlands als Folge einer weitgehenden gesetzlichen Durchregelung des Lebens das Gewohnheitsrecht kaum eine Rolle spielt, ist es im weniger entwickelten Völkerrecht nach wie vor bedeutsam. Auch hier jedoch geht die Bedeutung seit Mitte des 20. Jahrhunderts zurück, weil Staaten eine große Zahl völkerrechtlicher, insbesondere auch multilateraler Verträge geschlossen haben. Da diese in aller Regel schriftlich sind, lassen sich mit ihnen die wechselseitigen Rechte und Pflichten klarer festlegen und außer Streit stellen. Das Gewohnheitsrecht wird so im System der Völkerrechtsquellen zunehmend in eine faktische Auffangfunktion gedrängt.