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2. Ungültigkeit von Verträgen
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Verträge können wegen Mängeln zum Zeitpunkt ihres Abschlusses oder wegen ihres Inhalts ungültig sein (Art. 46-53 WVK). Mängel beim Vertragsschluss betreffen den Irrtum über wesentliche Umstände (Art. 48), Betrug (Art. 49), Bestechung (Art. 50), Bedrohung eines Staatenvertreters (Art. 51) oder eines Staates (Art. 52). Die beiden letztgenannten Fälle erfassen nur die völkerrechtswidrige Drohung mit Gewalt; legale Maßnahmen gegen einen Angreiferstaat sollen hiermit nicht unterbunden werden (vgl. Art. 75 WVK). Auf eine fehlende innerstaatliche Befugnis zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge dagegen darf sich ein Staat nicht berufen, es sei denn die fehlende Befugnis des Vertreters war bei Vertragsschluss offenkundig (Art. 46). In dem Streit zwischen Relevanztheorie (diese erklärte die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung für maßgeblich, weil das Völkerrecht die Bestimmung der Vertragsschlusskompetenz überlasse, und verneinte damit selbst die Möglichkeit eines völkerrechtlichen Gestaltungsrahmens) und Irrelevanztheorie (diese erklärte im Interesse der Rechtssicherheit im völkerrechtlichen Verkehr das innerstaatliche Recht für unbeachtlich und verschloss sich damit der staatlichen Verfassungsautonomie) hat die WVK sich für die mittlere Linie entschieden (Evidenztheorie). Offenkundig ist die fehlende Kompetenz, „wenn sie für jeden Staat, der sich hierbei im Einklang mit der allgemeinen Übung und nach Treu und Glauben verhält, objektiv erkennbar ist“.[38] Aus inhaltlichen Gründen ungültig schließlich ist ein Vertrag, der bei seinem Abschluss gegen zwingendes Völkerrecht (ius cogens) verstößt (Art. 53).[39]
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Während in den Fällen der Art. 46-50 WVK die Ungültigkeit von der betroffenen Vertragspartei geltend gemacht werden muss (der Vertrag ist also anfechtbar), ist der Vertrag in den Fällen der Art. 51-53 WVK automatisch ungültig (Nichtigkeit). Dies entspricht dem gravierenden Verstoß gegen den völkerrechtlichen ordre public in diesen Fällen.[40]
Übersicht: Ungültigkeit von Verträgen
Mängel bei Vertragsschluss | |
offenkundige Unzuständigkeit (Art. 46 WVK) | anfechtbar |
Irrtum (Art. 48 WVK) | anfechtbar |
Betrug (Art. 49 WVK) | anfechtbar |
Bestechung (Art. 50 WVK) | anfechtbar |
Bedrohung (Art. 51, 52 WVK) | nichtig |
Inhaltliche Mängel | |
Verstoß gegen ius cogens (Art. 53 WVK) | nichtig |
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Anders als im Zivilrecht spielen in der internationalen Praxis die Ungültigkeitsgründe eine untergeordnete Rolle, sieht man einmal von der großen Bedeutung ab, die Art. 53 WVK in konzeptioneller Hinsicht (allerdings wohl weniger in praktischer Hinsicht[41]) hat. Dies liegt daran, dass der völkerrechtliche Vertragsschluss sich meistens über einen längeren Zeitraum erstreckt und viele Personen und Institutionen involviert, die in der Aushandlung und im Abschluss von Abkommen erfahren sind.