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I. Elemente
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Das Gewohnheitsrecht setzt sich aus einer Übung von einiger Dauer (consuetudo) als objektivem Element und einer diese Übung tragenden Rechtsüberzeugung (opinio iuris) als subjektivem Element zusammen (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. b IGH-Statut).[47] Auch der umgekehrte Weg ist möglich: Wird eine Praxis eingestellt, weil die Staaten sich nicht länger zu ihr verpflichtet sehen, führt diese sog. desuetudo zum Untergang der Norm. Davon zu unterscheiden ist die gewohnheitsrechtliche Ablösung von Vertragsnormen.[48]