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2. Wirksamwerden von Verträgen
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Regelmäßig treten mit der Ratifikation für den betreffenden Staat die vollen Vertragsbindungen ein, es sei denn, die Parteien haben einen Stichtag für das Inkrafttreten vereinbart (Details in Art. 24 WVK). Bei multilateralen Verträgen ist es üblich, das Inkrafttreten an eine im Vertrag bestimmte Mindestzahl an Ratifikationen bzw. Beitritten zu koppeln (vgl. z. B. Art. 84 Abs. 1 WVK: „Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft“). Erst mit dem Inkrafttreten sind diejenigen Staaten, die den Vertrag bereits ratifiziert haben, dann vollumfänglich gebunden. Staaten, die einen solchen Vertrag nach dessen Inkrafttreten ratifizieren, sind hingegen schon mit der Ratifikation voll gebunden (vgl. als Beispiel Art. 84 Abs. 2 WVK).
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Bis zum Inkrafttreten eines multilateralen Vertrages kann einige Zeit vergehen (bei der WVK selbst waren es über zehn Jahre, beim SRÜ knapp zwölf Jahre). Sollen bestimmte Rechtswirkungen schon vor dem Inkrafttreten eines Vertrages eintreten, können die Parteien die vorläufige Anwendung des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen vereinbaren (Art. 25 WVK).[12]
So bestimmt z. B. Art. 45 Abs. 1 des Energiecharta-Vertrages: „Jeder Unterzeichner ist damit einverstanden, diesen Vertrag bis zum Inkrafttreten für den Unterzeichner nach Artikel 44 in dem Maße vorläufig anzuwenden, in dem die vorläufige Anwendung nicht mit seiner Verfassung und seinen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften unvereinbar ist.“
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Auch die Unterzeichnung erzeugt bereits eine gewisse Vorwirkung des Vertrages. Von der Unterzeichnung an hat ein Staat alle Handlungen zu unterlassen, die den Vertragszweck vereiteln können (sog. Frustrationsverbot: Art. 18 lit. a WVK). Der Unterzeichnerstaat hat Maßnahmen zu unterlassen, die gegen den Vertragszweck verstoßen; er hat aber nicht die Pflicht, in Erwartung der Vertragsbindung konkrete positive Umsetzungsmaßnahmen zu ergreifen. Um sich von dieser Bindung zu befreien, muss der Staat seine Absicht klar zu erkennen geben, nicht mehr Vertragspartei werden zu wollen, d. h. er muss die Unterschrift zurückziehen.
Um von den Vorwirkungen des Abkommens befreit zu werden, hat US-Präsident Bush am 6. Mai 2002 die Unterschrift seines Amtsvorgängers Clinton unter das von den USA noch nicht ratifizierte Statut des IStGH zurückgezogen. Dies sollte den Weg für den American Service-Members’ Protection Act (ASPA) freimachen, der Kooperationen mit dem IStGH und seinen Mitgliedstaaten weitgehend untersagt. Dazu auch Rn. 444.
Das Frustrationsverbot gilt auch für die Phase zwischen Ratifikation und Inkrafttreten des Vertrages, „unter der Voraussetzung, dass sich das Inkrafttreten nicht ungebührlich verzögert“ (Art. 18 lit. b WVK).
Übersicht: Stufen der Bindung