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1. Allgemeines

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Während die Ungültigkeit sich auf anfängliche Mängel eines Vertrags bezieht, bezieht sich die Beendigung auf einen zunächst wirksamen Vertrag.[37] Gewissermaßen als „milderes Mittel“ gegenüber einer Beendigung des Vertrages kommt in bestimmten Fällen auch eine Suspendierung in Betracht. Dabei wird die Vertragsbindung nicht gelöst, sondern lediglich vorübergehend ausgesetzt. Ein Verfahren zur Geltendmachung der Ungültigkeit, zur Beendigung oder Suspendierung sehen die Art. 65 ff WVK vor, die nicht geltendes Gewohnheitsrecht reflektieren.

Völkerrecht

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