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2. Rechtsüberzeugung (opinio juris)
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Die Rechtsüberzeugung ist als eine Art innere Tatsache nicht leicht zu belegen. Üblicherweise wird sie unter Rückgriff auf Verlautbarungen und Stellungnahmen der Staatsorgane abgeleitet.[54] Besonders deutlicher Ausdruck einer Rechtsüberzeugung sind Proteste gegen die Rechtsverletzung durch einen anderen Staat. Ironischerweise kann sich so im Augenblick ihrer Verletzung die Existenz einer Gewohnheitsrechtsnorm besonders deutlich manifestieren. Wo es nicht um fremdes, sondern eigenes Verhalten geht, werden die Stellungnahmen oft das staatliche Handeln begleiten oder es wird sich die Überzeugung implizit aus dem Verhalten ergeben. Hier können objektives und subjektives Element des Gewohnheitsrechts zusammenfallen.
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An einer Rechtsüberzeugung fehlt es, wo Staaten sich nicht an eine Praxis halten, weil sie sich hierzu rechtlich verpflichtet meinen, sondern aus Gründen der Bequemlichkeit oder der Höflichkeit im internationalen Verkehr. Man spricht hier von Comity bzw. (im letztgenannten Fall) von Courtoisie.[55] Ein traditionsreiches Beispiel ist das sog. Dippen der Flagge im Seerecht bei der Begegnung mit einem Schiff unter fremder Flagge.