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1. Verfahren beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge
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Völkerrechtliche Verträge von untergeordneter Bedeutung können im sog. einphasigen Verfahren abgeschlossen werden, bei dem der Vertrag mit Unterschrift bzw. mit Austausch der Vertragsurkunden verbindlich ist (Art. 12 f WVK). Bedeutsamere Verträge werden dagegen im mehrphasigen (zusammengesetzten) Verfahren geschlossen (Einzelheiten in Art. 7-16 WVK). In das völkerrechtliche Verfahren eingeschoben findet sich hier regelmäßig ein innerstaatliches Zustimmungsverfahren. Die WVK sieht eine Reihe von Varianten des mehrphasigen Modells vor; im Folgenden soll nur der gebräuchlichste Fall vorgestellt werden (Bindung durch Ratifikation):
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Auf die diplomatischen Vorverhandlungen (Sondierungen) folgt die Prüfung der Vollmachten (Art. 7 Abs. 1 WVK, nachträgliche Ermächtigung ist möglich: Art. 8 WVK). Kraft Amtes werden von Völkerrechts wegen (die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung spielt insoweit also keine Rolle) Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister als bevollmächtigte Vertreter ihres Staates angesehen (Art. 7 Abs. 2 lit. a WVK); dasselbe gilt für Diplomaten oder Sondergesandte im Rahmen ihrer generellen Beglaubigung (Art. 7 Abs. 2 lit. b und c WVK). Nach Abschluss der Verhandlungen wird der Vertrag von den Unterhändlern paraphiert, d. h. mit einem Namenskürzel versehen. Damit wird der authentische Text als Verhandlungsergebnis festgelegt (Art. 10 WVK). Anschließend erfolgt die Unterzeichnung durch die hierzu nach Verfassungsrecht befugten Stellen, häufig in einer feierlichen Zeremonie.
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In vielen Staaten dürfen wichtige völkerrechtliche Verträge nicht von der Regierung allein abgeschlossen werden. Verfassungsrechtlich (nicht völkerrechtlich!) ist hier ein innerstaatliches Zustimmungsverfahren notwendig, das in das zusammengesetzte Verfahren auf völkerrechtlicher Ebene eingeschoben wird. In parlamentarischen Demokratien geht es jetzt meist darum, die Zustimmung des Parlaments zu dem unterzeichneten Vertrag einzuholen. In Deutschland bedürfen gemäß Art. 59 Abs. 2 GG „Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, […] der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes.“[10] Umgangssprachlich ist hier oft die Rede davon, der Bundestag „ratifiziere“ den Vertrag. Juristisch betrachtet, ist dieser Ausdruck unzutreffend: Verfassungsrechtlich handelt es sich um die Zustimmung zu einem Vertrag in Form eines Bundesgesetzes („Zustimmungsgesetz“).
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Die Ratifikation ist völkerrechtlich die nach außen gerichtete verbindliche Erklärung eines Staates, durch den Vertrag völkerrechtlich gebunden zu sein. Diese Erklärung erfolgt erst nach Abschluss des verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Zustimmungsverfahrens und schließt das Vertragsschlussverfahren auf völkerrechtlicher Ebene ab. In Deutschland ist hierfür gemäß Art. 59 Abs. 1 GG der Bundespräsident zuständig. Die Ratifikation geschieht bei bilateralen Verträgen regelmäßig durch Austausch der Ratifikationsurkunden, bei multilateralen Abkommen werden die Urkunden bei einem Verwahrer (Depositar) hinterlegt (vgl. Art. 14, 16 WVK). Bei multilateralen Verträgen besteht regelmäßig auch die Möglichkeit, durch späteren Beitritt Vertragspartei zu werden (z. B. Art. 4 UNCh, Art. 83 WVK). Dies geschieht in der Regel durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde.
Übersicht: Vertragsschluss – mehrphasiges Verfahren
diplomatische Vorverhandlungen (Sondierungen) |
↓ |
Vollmachtsprüfung |
↓ |
Verhandlungen |
↓ |
Paraphierung |
↓ |
Unterzeichnung |
↓ innerstaatliches Zustimmungsverfahren |
(verfassungsrechtlich, nicht völkerrechtlich vorgesehen) |
↓ |
Ratifikation/Beitritt |
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Viele Verträge werden zusätzlich beim UN-Generalsekretär registriert und vom Sekretariat veröffentlicht.[11] Auf Geltung und Inkrafttreten des Vertrages hat dies keinen Einfluss; die Registrierung ist aber Voraussetzung dafür, dass sich die Vertragsstaaten vor Organen der Vereinten Nationen auf den betreffenden Vertrag berufen können (Art. 102 UNCh).