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3. Ziele und Grundsätze

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Die allgemeinen Ziele der UNO zählt Art. 1 UNCh auf. Art. 1 UNCh ist zwar formal rechtsverbindlich, jedoch inhaltlich wenig bestimmt und darin Staatszielbestimmungen in Verfassungen vergleichbar. Wie diese liegt seine hauptsächliche Bedeutung in allgemeinen Zielvorgaben für die Tätigkeit der UN-Organe und in seiner Funktion als Auslegungsmaßstab.

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Konkrete Rechtspflichten enthalten demgegenüber die Grundsätze, nach denen die UNO in Verfolgung ihrer Ziele tätig wird. Diese nennt Art. 2 UNCh. Eine Konkretisierung dieser Grundsätze hat die UN-Generalversammlung in ihrer Resolution betreffend die „Grundprinzipien des Völkerrechts über die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten“ vom 24.10.1970 (Friendly Relations Declaration oder Prinzipien-Deklaration) unternommen, die allerdings für sich genommen keine Rechtsverbindlichkeit besitzt (Rn. 304–307).

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