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d) Die übrigen Hauptorgane

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Von den übrigen Hauptorganen der UNO wird auf den IGH noch an anderer Stelle näher einzugehen sein (§ 6 B). Der Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) besteht aus 54 Mitgliedern; jedes Jahr werden 18 Mitglieder auf drei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt, wie bei anderen UN-Gremien auch (z. B. Sicherheitsrat), orientiert an regionalen Gruppen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Zuständig ist der Wirtschafts- und Sozialrat für wirtschaftliche, soziale, kulturelle und humanitäre Aufgaben, die er unter der „Autorität“ der Generalversammlung (Art. 60 UNCh) wahrnimmt. Seine Hauptfunktion ist die eines Koordinations- und Überwachungsorgans, das die Arbeit der in diesen Sachgebieten tätigen Kommissionen und Spezialorganen koordiniert und auch für die Kommunikation mit den Sonderorganisationen zuständig ist. Er kanalisiert auf diese Weise Informationsflüsse zwischen diesen Organen und Organisationen und der Generalversammlung.

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Das UN-Treuhandsystem (Art. 75-85 UNCh) löste das Mandatssystem des Völkerbundes in der Aufgabe ab, für eine Verwaltung von Gebieten zu sorgen, in denen eine eigene Staatlichkeit (noch) nicht etabliert ist. Während in der Völkerbundzeit einzelne Staaten zu Mandatsmächten ernannt wurden, hat die UNCh einen Treuhandrat als UN-Organ errichtet, der die Aufgabe hat(te), diese Gebiete nicht bloß zu verwalten, sondern im Einklang mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker schrittweise in die Unabhängigkeit zu führen. Mit der Unabhängigkeit des letzten Treuhandgebietes (Palau) hat der Treuhandrat 1994 seine Tätigkeit bis auf Weiteres eingestellt. Nicht eingestellt ist dagegen die Arbeit des Entkolonisierungsausschusses, eines Spezialorgans der Generalversammlung, das sich mit „Hoheitsgebieten ohne Selbstverwaltung“ (Art. 73 f UNCh) befasst. Hierunter fallen v. a. überseeische Hoheitsgebiete ehemaliger Kolonialmächte (zu Chagos siehe Rn. 72).

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Das Sekretariat besteht aus dem Generalsekretär und rund 41.000 Bediensteten[146] weltweit. Die Leitung der Büros und Hauptabteilungen liegt bei Untergeneralsekretären, Generaldirektoren und beigeordneten Generalsekretären. Alle bilden gemeinsam den Verwaltungsapparat der UNO. Als internationale Beamte sind sie weisungsunabhängig gegenüber ihren Herkunftsstaaten und genießen auf Grund völkerrechtlicher Abkommen Immunität. Für dienstrechtliche Streitigkeiten ist 2009 an die Stelle des 1949 errichteten UN-Verwaltungsgerichts ein neues Rechtsschutzsystem getreten, das aus dem United Nations Dispute Tribunal und dem United Nations Appeals Tribunal als 2. Instanz besteht.

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Der Generalsekretär wird auf Vorschlag des Sicherheitsrates (der die Zustimmung aller ständigen Mitglieder benötigt, Art. 27 Abs. 3 UNCh) von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit (!) auf fünf Jahre gewählt, Art. 97 S. 2 i. V. m. Art. 18 Abs. 3 UNCh. Die Wiederwahl ist zulässig. Die bisherigen Amtsinhaber waren Trygve Lie (Norwegen) 1946-1952, Dag Hammarskjöld (Schweden) 1953-1961, Sithu U Thant (Birma) 1961-1971, Kurt Waldheim (Österreich) 1972-1981, Javier Perez de Cuellar (Peru) 1982-1991, Boutros Boutros-Ghali (Ägypten) 1992-1996, Kofi Annan (Ghana) 1997-2006, Ban Ki Moon (Südkorea) 2007-2016, António Guterres (Portugal) seit 2017. Die Charta weist dem Generalsekretär v. a. administrative Aufgaben zu: Er nimmt ihm von den anderen Hauptorganen übertragene Aufgaben wahr, erstellt den Haushaltsansatz, erstattet vielfältig Bericht und registriert völkerrechtliche Verträge, die bei den Vereinten Nationen hinterlegt werden. Er nimmt an den Sitzungen der Hauptorgane (mit Ausnahme des IGH) teil. Seine politischen Funktionen haben sich (abgesehen von dem in Art. 99 UNCh eingeräumten Recht, den Sicherheitsrat auf mögliche Friedensbedrohungen aufmerksam zu machen) im Laufe der Zeit neben der Charta entwickelt. So gibt der Generalsekretär vielfach programmatische Impulse für die UN-Arbeit und übernimmt in Krisenfällen eine eigene Vermittlertätigkeit. Eine wichtige Rolle spielen die Sonderbeauftragten und Sonderberichterstatter des Generalsekretärs, mit denen dieser v. a. sein Engagement in humanitären und menschenrechtlichen Fragen dokumentiert (z. B. Binnenflüchtlinge, Rassismus, Massentötungen und Kriegsverbrechen).

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