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I. Die wichtigsten Tatbestände einer strafrechtlichen Produkthaftung

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Strafrechtlich interessiert das Inverkehrbringen von Produkten vor allem wegen der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben.[1] Nebenstrafrechtliche Tatbestände erfassen ein pflichtwidriges Inverkehrbringen bestimmter Gegenstände schon dann, wenn es lediglich mit (abstrakten) Gefahren für diese Rechtsgüter verbunden ist.[2] Mit dem (1998 an die Stelle von §§ 319, 320 StGB a.F. getretenen) Tatbestand der gemeingefährlichen Vergiftung (§ 314 StGB) enthält auch das StGB einen abstrakten Gefährdungstatbestand mit einem spezifischen Bezug zur Produkthaftung.[3] Wegen seiner wenig zufriedenstellenden Fassung wird verschiedentlich die Einführung eines allgemeiner gefassten abstrakten Gefährdungstatbestandes gefordert, der das Inverkehrbringen (oder -belassen) gefährlicher Produkte unter Strafe stellt.[4] Im Zentrum des Interesses an strafrechtlicher Produkthaftung stehen jedoch die Verletzungsdelikte der vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Tötung (§§ 212, 222 StGB) und Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB). In besonders krassen Fällen ist auch eine Anwendung von § 211 StGB, etwa wegen vorsätzlicher Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln, denkbar. Diese Tatbestände haben einen gemeinsamen Kern. Er besteht nach heute dominierender Auffassung darin, dass der tatbestandsmäßige Erfolg (Tod oder Körperverletzung) durch ein unerlaubt gefährliches Verhalten objektiv zurechenbar verursacht wurde.

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