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III. Die unternehmensbezogene Betrachtungsweise

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Ist der Hersteller eines Produkts eine natürliche Person, so kann er selbst sich strafbar machen. Regelmäßig wird aber der Produkthersteller ein Unternehmen sein. Dann kommt eine strafrechtliche Produkthaftung nur für die einzelnen Unternehmensmitarbeiter in Frage. Es stellt sich dann das Problem, wie die Stellung des Einzelnen in der Organisation strafrechtlich zu berücksichtigen ist. In der neueren Judikatur des BGH zur strafrechtlichen Produkthaftung[13] hat sich insofern eine zweistufige Betrachtungsweise herausgebildet, die hier als unternehmensbezogene Betrachtungsweise bezeichnet wird.[14]

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Sie ist dadurch charakterisiert, dass die strafrechtliche Beurteilung der einzelnen Haftungsvoraussetzungen in zwei Schritten erfolgt. Der erste bezieht sich auf das Unternehmen selbst. Hierbei geht es darum, ob das Verhalten des Herstellerunternehmens ein Tun oder ein Unterlassen darstellt, pflichtwidrig erfolgte, die Verletzung von Personen verursachte etc. Im zweiten Schritt, wo der Hersteller keine natürliche Person ist, wird das Verhalten des einzelnen Mitarbeiters beurteilt. Ihm wird dabei das für das Unternehmen erzielte Ergebnis zugerechnet, soweit das mit seiner Stellung in der Organisation und ihrer differenzierten Verantwortungsstruktur verträglich ist. Das führt dazu, dass das Strafrecht vor allem die verantwortlichen Entscheidungsträger und allenfalls in zweiter Linie diejenigen ins Auge fasst, die als untergeordnete Mitglieder des Unternehmens tätig werden.[15] Diese unternehmensbezogene Betrachtungsweise liegt auch der folgenden Darstellung einzelner Strafbarkeitsvoraussetzungen zugrunde. Sie wird dabei konkretisiert und verdeutlicht werden.

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