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I. Allgemeines

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Das deutsche Lebensmittelrecht ist durch seine europarechtliche Durchdringung gekennzeichnet.[2] Die praktische Notwendigkeit einer europäischen Orientierung ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der Lebensmittelverkehr in weitem Umfang über die europäischen Binnengrenzen hinaus stattfindet. Jede Einschränkung des Verkehrs mit Lebens- und Futtermitteln durch nationales Recht würde eine Maßnahme darstellen, die einer mengenmäßigen Beschränkung i.S.v. Art. 34 AEUV gleichkäme, mithin grundsätzlich unzulässig wäre.[3] Entsprechend setzt sich eine beachtliche Anzahl der wegweisenden Entscheidungen des EuGH, wie z.B. die Dassonville-, die Cassis de Dijon- und die Keck-Entscheidung, mit Fragen des Lebensmittelrechts auseinander.[4] Das moderne deutsche Lebensmittelrecht stellt sich aus diesem Grund und weil es durch eine Vielzahl von unions- und gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakten zum Gesundheits- und Verbraucherschutz, die auf Art. 95 EGV (Art. 114 AEUV) basieren, weitgehend europäisch harmonisiert worden ist, als beispielhafte Umsetzung des Europarechts auf nationaler Ebene dar.[5]

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Dabei wurde nicht der Weg einer Harmonisierung im Sinne der Vereinheitlichung der nationalen Rechtsordnungen gewählt, vielmehr hat man mit der sog. neuen Strategie zwei einander ergänzende Ansätze verfolgt: Den ersten Ansatz stellt die auf der Cassis-Judikatur des EuGH basierende gegenseitige Anerkennung der durch die Herkunftsstaaten gesetzten Standards dar.[6] Den zweiten Ansatz bildet die Harmonisierung durch Richtlinien und Verordnungen vor allem in den Bereichen, in denen sich die Mitgliedstaaten zu Recht auf die anerkannten Rechtfertigungsgründe der erweiterten Cassis-Formel oder des Art. 36 AEUV berufen. Insofern soll sich die europarechtliche Harmonisierung im Wesentlichen auf allgemeine unabdingbare Aspekte beschränken, welche die technische Sicherheit, Gesundheit oder den Schutz des Verbrauchers und des redlichen Handelsverkehrs vor unzureichenden Informationen betreffen.[7]

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Die allgemeine Regelung der Grundbegriffe und Mindeststandards im Rahmen der horizontalen Harmonisierung ist im Wesentlichen durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (BasisVO)[8] erfolgt. Die nach Art. 4 Abs. 3 BasisVO gebotene Anpassung des nationalen Rechts an die europäischen Vorgaben erfolgte weitgehend durch das LFGB, das zu einer Neustrukturierung des Lebensmittelrechts geführt hat (zur Prägung des Lebensmittelstrafrechts durch das Europarecht siehe Rn. 31 ff.).

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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