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3. Schutzzwecke des Lebensmittelrechts und Lebensmittelstrafrechts

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Das Lebensmittelrecht dient dem Schutz verschiedener Rechtsgüter. Den entsprechenden lebensmittelrechtlichen Pflichten verleihen die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 58 ff. LFGB den besonderen u.a. von Art. 17 Abs. 2 UAbs. 3 BasisVO geforderten Nachdruck durch Sanktionsdrohungen.[43]

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Die Schutzzwecke des Lebensmittelrechts ergeben sich im Einklang mit Art. 1 Abs. 1, Art. 5 BasisVO unmittelbar aus § 1 Abs. 1 LFGB, der die Zwecke des Gesetzes im Hinblick auf den Verkehr mit Erzeugnissen nach dem Lebensmittelrecht dahingehend formuliert, dass die Vorschriften des LFGB primär den Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren (Rn. 186 ff., 351 ff.) sowie vor Täuschung (Rn. 268 ff.) und Desinformation (Rn. 269, 308 ff.) schützen sollen. Daneben werden aber auch weitere Rechtsgüter geschützt (Rn. 395 ff.).

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Der Schutz der Verbraucher vor unsicheren oder gesundheitsschädlichen Erzeugnissen ist ein zentrales Anliegen der BasisVO, die jedoch ausschließlich die Lebens- und Futtermittel im Blick hat und hierzu Regelungen in Art. 14 und 15 enthält.[44] Zur Strafbewehrung des Gesundheitsschutzes dienen vornehmlich die Strafvorschriften des § 58 LFGB.[45] Ferner sollen die Bestimmungen des LFGB in Orientierung an Art. 16 BasisVO, der einen programmartigen Täuschungsschutz vorgibt,[46] sicherstellen, dass Verbraucher und Verwender im Verkehr mit Erzeugnissen korrekt informiert werden.[47] Zur Durchsetzung des Informations- wie auch des Täuschungsschutzes dienen im Wesentlichen die Strafvorschriften des § 59 LFGB. Die Bußgeldvorschriften des § 60 Abs. 1 LFGB dienen – weil sie für die fahrlässige Begehung auf die Tatbestände des § 59 LFGB zurückgreifen – teilweise dem vorbeugenden Gesundheitsschutz, teilweise dem Informationsschutz.[48]

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Für Futtermittel bestimmt § 1 Abs. 1 Nr. 4 lit. a LFGB in Übereinstimmung mit Art. 5 BasisVO, dass der gesundheitliche Schutz von Tieren sowie der Schutz der Natur, insbesondere vor durch unsichere Futtermittel belasteten tierischen Ausscheidungen, bezweckt wird. Dieser Schutz stellt keinen bloßen Rechtsreflex dar,[49] wird doch z.B. in § 60 Abs. 3 Nr. 1 lit. a LFGB der Bezug zum Schutz der Gesundheit von Tieren ausdrücklich hergestellt. § 1 Abs. 1 Nr 4 lit. b LFGB verfolgt als weitere Zwecke die Erhaltung der Leistungsfähigkeit von Nutztieren, eine eher wirtschaftliche Zielsetzung, sowie die Wahrung der Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit.

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Im Hinblick auf die Kennzeichnungspflichten, die das Lebensmittelrecht normiert, wird auch der in Art. 5 Abs. 1 BasisVO genannte redliche Handelsverkehr als geschützt angesehen, da nicht nur der Verbraucher, sondern auch der Unternehmer vor unzureichenden Informationen geschützt werden soll.[50] Der in Art. 5 Abs. 2 BasisVO genannte weitere Schutzzweck des freien Warenverkehrs i.S.d. Art. 34 AEUV ist nicht strafbewehrt, weil er durch den Unternehmer nicht in der Weise beeinträchtigt werden kann, die das Europarecht verhindern will.

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Eine Differenzierung zwischen den jeweiligen Zielrichtungen einer Norm ist nicht immer einfach und teilweise auch kaum möglich. Dies gilt insbesondere für Kennzeichnungspflichten. So besteht aufgrund der RL 2003/89/EG, RL 2005/26/EG und RL 2006/142/EG, umgesetzt durch die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV),[51] für Stoffe und Zutaten, die häufig Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, eine besondere Kennzeichnungspflicht. Diese Pflicht dient einerseits der Information des Verbrauchers, andererseits – und wohl primär – dem Gesundheitsschutz.

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