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c) Bezugnahme auf behördliche Verfügungen und Anordnungen

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Das Lebensmittelstrafrecht stellt in einigen Strafvorschriften auch das Zuwiderhandeln gegen behördliche Anordnungen unter Strafe. Zwar handelt es sich hierbei nicht um Blankettvorschriften; dennoch muss der Gesetzgeber in der Strafvorschrift selbst die wesentlichen Entscheidungen über die Verbotsmaterie und das strafbare Verhalten treffen (Rn. 54); er darf der behördlichen Verfügung oder Anordnung lediglich die Spezifizierung der Verhaltensnorm zuweisen:[109] Die Ermächtigung der Verwaltungsbehörde zum Erlass des der Strafbarkeit zugrunde liegenden Verwaltungsakts muss dessen Inhalt, Gegenstand und Zweck sowie das Ausmaß so bestimmen, dass der Eingriff für den Betroffenen grundsätzlich vorhersehbar ist.[110] Der Gefahr, dass hierdurch mittelbar Ungehorsam gegen Verwaltungsanordnungen sanktioniert wird,[111] kann nur dadurch begegnet werden, dass Art und Umfang des Verwaltungsakts formalgesetzlich bestimmt sind, soweit der Verstoß gegen die Verhaltenspflicht strafbar sein soll;[112] zudem muss der Verwaltungsakt selbst hinreichend bestimmt sein.[113]

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Kein zulässiger Verweisungsgegenstand sind behördliche Auskünfte, Warnhinweise und Verlautbarungen, weil es schon an einem verbindlichen Regelungsinhalt fehlt. Solche Rechtsakte können lediglich Auswirkungen auf Vorsatz, Fahrlässigkeit oder Schuld haben.[114]

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