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c) Kosmetische Mittel

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Kosmetische Mittel sind nach § 2 Abs. 5 LFGB „Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen. Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind“. Es kommt allein auf die Zweckbestimmung an, die sich nach der Verkehrsauffassung bestimmt (dazu auch Rn. 268 ff.).

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Die unter der Geltung des § 4 LMBG auftretenden Differenzen zwischen dem Begriff des kosmetischen Mittels im nationalen Lebensmittelrecht und in Art. 1 der RL 76/768/EWG (KosmetikRL)[31] dürften sich durch die Angleichung der Legaldefinition des § 2 Abs. 5 LFGB an Art. 1 KosmetikRL weitgehend erledigt haben.

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Bei der Abgrenzung des kosmetischen Mittels zum Arzneimittel (Rn. 9 ff.) können Probleme auftreten, denn Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind, z.B. sog. Schlankheitsmittel, sind keine kosmetischen Mittel, sondern Arzneimittel.[32]

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