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d) Bedarfsgegenstände

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Dem Anwendungsbereich des Lebensmittelrechts unterfallen weiterhin die sog. Bedarfsgegenstände. Hier nennt § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 LFGB die sog. Lebensmittelbedarfsgegenstände i.S.d. Art. 1 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1935/2004, die bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder kommen sollen oder Bestandteile auf Lebensmittel abgeben. Ferner zählt § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 bis 9 LFGB die sonstigen Bedarfsgegenstände enumerativ auf; darunter fallen u.a. Kosmetikverpackungen, Zahnbürsten, Kleidung sowie häusliche Reinigungsmittel. Mit einer allgemeinen Definition können Bedarfsgegenstände als Produkte umschrieben werden, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu treten, und geeignet sind, auf diesen zumindest mittelbar einzuwirken.[33] Arzneimittel sind nach § 2 Abs. 6 S. 2 LFGB keine Bedarfsgegenstände.

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